Warum gut gemeinte Sondergesetze dem Kampf gegen Antisemitismus schaden

  • Von Michael Crass
  • 22. Mai 2026

Der hessische Gesetzesentwurf, die Leugnung des Existenzrechts Israels explizit in den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) aufzunehmen, ist eine gut gemeinte Reaktion auf eine erschütternde Realität. In der Absicht, den Schutz jüdischen Lebens zu verstärken, begeht der Gesetzgeber jedoch einen ordnungspolitischen Fehler: Er opfert die Abstraktion des Rechts der politischen Symbolik. Aus einer liberalen Perspektive, die sich der Allgemeingültigkeit des Rechts verpflichtet fühlt, ist davor dringend zu warnen.

„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“

Die Herrschaft des Rechts vs. Gruppenrecht

Nach Friedrich August von Hayek zeichnet sich ein freiheitlicher Rechtsstaat dadurch aus, dass seine Regeln abstrakt und allgemein sind. Gesetze sollten keine spezifischen Ziele verfolgen oder einzelne Akteure namentlich privilegieren oder sanktionieren. Sie müssen für alle Bürger gleichermaßen gelten, unabhängig von ihrer Herkunft oder Religion.

Sobald der Gesetzgeber beginnt, konkrete Staaten wie Israel namentlich in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, verlässt er diesen Pfad. Ein solches „Sonderrecht“ – auch wenn es dem Schutz einer bedrohten Minderheit dient – untergräbt das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz. Es schafft eine juristische Sonderzone, die nicht nur rechtsunsystematisch ist, sondern auch gesellschaftspolitisch kontraproduktiv wirkt.

Wahrnehmung vs. Realität: Das Beispiel HessHG

Nur allzu leicht verbreiten sich Annahmen um vermeintliche Sonderrechte von Jüdinnen und Juden. Selbst in der Berichterstattung der Jüdischen Allgemeinen (11.05.2023) finden sich Artikel, die Leser zur Annahme verleiten, Juden hätten eine legislative Sonderstellung. So heißt es in dem Artikel, das Hessische Hochschulgesetz (HessHG) räume „jüdischen Studierenden das Recht ein, Ersatztermine für Prüfungen anzufordern“. Diese Formulierung suggeriert eine gruppenspezifische Privilegierung.

Ein Blick in den eigentlichen Gesetzestext (§ 25 II Nr. 7 HessHG) offenbart jedoch eine weitaus klügere, liberale Gesetzgebungstechnik: Das Wort „jüdisch“ taucht dort gar nicht auf. Das Gesetz spricht neutral von der „Festsetzung von Ersatzterminen [...] aufgrund religiös bedingter Arbeitsverbote“.

Dies ist der entscheidende Unterschied: Das Gesetz schützt die Religionsfreiheit als universelles Prinzip. Dass jüdische Studierende davon profitieren, ist die Konsequenz eines allgemeinen Rechts, kein exklusives Privileg. Wenn jedoch selbst ein so neutral formuliertes Gesetz in der öffentlichen Wahrnehmung zu einem „jüdischen Sonderrecht“ umgedeutet wird, lässt sich erahnen, welche Sprengkraft ein Paragraph entfaltet, der Israel explizit benennt.

Die Falle der „Sonderbehandlung“

Sondergesetze, die eine bestimmte Gruppe namentlich schützen, markieren diese Gruppe unfreiwillig als „andersartig“. Dies nährt das (falsche) Narrativ einer Bevorzugung, das von Antisemiten instrumentalisiert wird, um Neiddebatten zu schüren und jüdisches Leben als fremdes, staatlich protegiertes Element zu stigmatisieren.

Echter Schutz entsteht nicht durch symbolhafte Lex-Israel-Paragrafen, sondern durch die konsequente Anwendung bestehender Gesetze. Der aktuelle § 130 StGB ist bereits heute ein scharfes Schwert gegen Volksverhetzung und Gewaltaufrufe, sofern der politische Wille zur Anwendung vorhanden ist. Eine „Lex Israel“ hingegen suggeriert eine Schwäche des allgemeinen Rechts, die es faktisch nicht gibt.

Fazit

Freiheit und Sicherheit für jüdisches Leben entstehen nicht durch juristische Segregation, sondern durch die Einbettung in eine für alle geltende Ordnung. Wir helfen jüdischen Mitbürgern nicht, wenn wir sie im Gesetzbuch in eine Ecke stellen, die sie angreifbar für den Vorwurf der Bevorteilung macht.

Jüdisches Leben ist integraler Bestandteil der Normalität. Daher muss es unter dem Schutz derselben abstrakten Regeln stehen wie jedes andere Rechtsgut auch. Kluge Politik schützt durch Universalität, nicht durch Ausnahme.

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